Das sog. „Bestellerprinzip“ in der Immobilienbranche besagt, dass derjenige, der einen Immobilienmakler bestellt, d. h. einen schriftlichen Vermittlungsauftrag erteilt hat, auch die Kosten der Makler-Provision zu tragen hat.

Seit dem 01.06.2015 ist diese gesetzliche Regelung bereits für Vermietungen in Kraft, wonach der Eigentümer, der zur Vermietung seiner Immobilie einen Makler beauftragt, die Maklerprovision zu tragen hat.

Aktuell prüft Bundesjustizministerin Katarina Barley (SPD) nun, ob sich diese Regelung auch auf Immobilienverkäufe übertragen lässt, so dass Immobilien künftig durch den Käufer provisionsfrei erworben werden können und die Kosten der Maklerprovision der beauftragende Verkäufer trägt.

Unsere Meinung zum Bestellerprinzip: Entgegen dem kollektiven Aufschrei in der Immobilienbranche, halten wir das Besteller-Prinzip für sinnvoll!

Die gängige Praxis sieht dagegen so aus, dass die Mehrzahl der Immobilienmakler ihre mehr oder weniger erfolgreiche Vertriebsleistung selbst offenbar so schlecht bewertet, dass sie sie für den Auftraggeber „provisionsfrei“ anbietet, getreu dem Motto „Was nichts kostet, ist auch nichts wert!“.

Verkäufer werden mit „kostenlosen Wertermittlungen“ geködert, um damit das gesamte Spektrum der Makler-Leistung für den Eigentümer in Form eines Maklerauftrages kostenlos platzieren zu können: Qualitativ mangelhafte Fotos von unattraktiven, schlecht präsentierten Immobilien in nichtssagenden Exposés, sporadisches Türaufschließen für Besichtigungen durch unqualifizierte Interessenten und wochenlange Bieterrunden, wobei der Kaufpreis in der Regel nur in eine Richtung verhandelt wird: nach unten! Die Absatz- und Marketingkosten für diese konzeptlose „verkäuferische Leistung“ trägt am Ende der Käufer. Hiervon soll der Käufer durch das „Bestellerprinzip“ künftig entlastet werden, indem ausschließlich der Verkäufer die Maklerprovision zu zahlen hat.

Wiederum andere „Experten“ befürchten dann allerdings, dass Verkäufer die Maklerkosten künftig auf den Kaufpreis aufschlagen und der Käufer auch in Zukunft mit den Vertriebskosten belastet wird!

Per Definition handelt es sich bei Vertriebskosten betriebswirtschaftlich „um die Verkaufskosten, die im Vertriebsbereich anfallen, wozu beispielsweise Personalkosten, Provisionen, Frachten, Rollgeld, Werbeausgaben, Messe- und Reisekosten sowie Verpackungskosten zählen.“

Beim Kauf von Kaffee beispielsweise wird dies vom Käufer selbstverständlich akzeptiert. Für den Verkauf von „Kaffee“ berechnet der Anbieter „Nespresso“ den Preis für die Ware, aber auch für die edle Verpackung und die durch eine teure Marketing-Agentur entwickelte Anzeigen- & TV-Kampagne mit George Clooney sowie dessen Honorar dem Käufer, der somit für 500g Kaffee freiwillig ca. 40,- EUR und mehr bezahlt. Und damit auch den deutlich höher ausfallenden Mehrwertsteuer-Anteil……

Wir sind davon überzeugt, dass gute, professionelle Leistung bezahlt werden muss – und zwar von dem, der sie auch beauftragt hat! Darum stellen wir unsere Makler-Provision auch dem Verkäufer in Rechnung und bieten die Immobilien, die wir verkaufen, Käuferprovisions-frei an. Somit vertreten wir auch ganz klar die Interessen des Verkäufers, der uns beauftragt hat: Den Verkauf seiner Immobilie zum bestmöglichen, realistischen Marktpreis in kürzester Zeit nach unserem bewährten Vermarktungskonzept. Punkt.